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Verfassungsgericht stoppt Vorratsdatenspeicherung

Datum02. März 2010, am späten Nachmittag · Kommentare0 Kommentare · Schlagwörterdatenschutz, gesetz, web

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute das umstrittene „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung“ – kurz Vorratsdatenspeicherung – für nichtig erklärt. Demnach sei es in seiner jetzigen Form nicht mit dem Grundgesetz, speziell Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis), vereinbar.

Seit 2008 waren Telekommunikationsanbieter gezwungen Verbindungsdaten von Internet-, Telefon- und Handynutzern für 6 Monate auf Vorrat zu speichern. Dies geschah im Hinblick auf die Verfolgung von Straftaten sowie der Gefahrenabwehr.

Bei dem Gesetz handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die, nach Ansicht der Richter, jedoch nicht generell gegen Grundrechte verstoße:

Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt […]. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen. Pressemitteilung des BVerfG

Dadurch ist der Gesetzgeber nun gezwungen das Gesetz einer Revision zu unterziehen und es so mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Denn es handele sich bei der Speicherung um „einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“.

Wie die Verfassungsrichter zudem bemerkten, ließen sich durch die gespeicherten Daten inhaltliche Rückschlüsse ziehen – auch wenn die Inhalte selber nicht gespeichert würden – die bis in die Intimsphäre hineinreichten.

Weiterhin sei die „Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen […] für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung“. Die „anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten“ müsse dennoch eine Ausnahme bleiben, um verfassungsrechtlich unbedenklich zu bleiben.

Hierbei handelt es sich aber nicht um ein generelles Votum gegen die Vorratsdatenspeicherung, da sie „eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung“ durchaus rechtsmäßig sei. Demnach sollten die Daten zunächst von den TK-Anbietern selber gespeichert werden und nicht zusammengeführt werden, sodass der Staat keinen direkten Zugriff auf die gesamten Daten hat.

[Quelle: Pressemitteilung des BVerfG]

Danke für die Hinweise an Basic Thinking und sjmp.de.

 

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